http://bzarchiv.berlin1.de/archiv/030531_pdf/BZ030531_013_00.htm

Das mit der eidesstattlichen Erklärung ist dann aber wohl doch nur ein symbolischer Akt. Klaus-Peter Schwertner, Berliner Anwalt für Arbeitsrecht: "Völliger Unsinn. Eidesstattliche Erklärungen gibt's nur in Verfahren."

  1.

Der Name des Anwalts ist nicht, wie angegeben, Schwertner, sondern Schwerdtner; er arbeitet in der Rechtsanwalts- und Notarsozietät H.-J. Hackenberger in der Uhlandstr. 171, beides in Berlin, und ist KEIN Fachanwalt für Arbeitsrecht.

  2.

Ich möchte gerne den verehrten Kollegen darauf hinweisen, dass nicht alles, was Nicht-Juristen mit juristischen Begriffen ausdrücken notwendigerweise ein Unsinn ist. Hier beweist er sogar das Gegenteil, indem er als Jurist Unsinn redet.


Zunächst möchte ich kurz erklären, worum es sich bei einer eidesstattlichen Versicherung handelt. Beispielsweise heißt es in § 23 Abs. 4 SGB 10 (nachzulesen bei: http://www.bma.bund.de/download/gesetze_web/Sgb10/sgb10x023.htm) : Die Versicherung besteht darin, dass der Versichernde die Richtigkeit seiner Erklärung über den betreffenden Gegenstand bestätigt und erklärt: "Ich versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe." Es ist also nur ein Mittel, ein Weg, wie jemand das von ihm Gesagte glaubhaft macht, wie z.B. ein Ehrenwort.

  3. Dies wird wie folgt nachgewiesen:

  a) ich verweise zunächst auf meine Ausführungen zu der Rolle eines Dolmetschers während der Eheschließung im Personenstandgesetz.

Die Aussage des Anwalts ist nicht richtig. Die eidesstattliche Versicherung taucht in verschiedensten Bereichen auf, unabhängig vom etwaigen Gerichtsverfahren. Als Beispiel könnte § 5 I der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes dienen, in dem es heißt: "Versteht ein Beteiligter die deutsche Sprache nicht, so zieht der Standesbeamte, wenn er die fremde Sprache nicht selbst beherrscht, einen Dolmetscher zu. Der Standesbeamte nimmt dem Dolmetscher eine eidesstattliche Versicherung darüber ab, daß er treu und gewissenhaft übertragen habe." Quelle: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/persstdgav/gesamt.pdf."

  Ist das etwa ein Verfahren, welches der Kollege meinte? Wohl kaum.

  b)

§ 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten - Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) -vom 19. Dezember 1986 - BGBl. I 1986, S. 2563 (http://www.bundeszentralregister.de/aug/aug_text_deutsch.htm) schreibt vor wie folgt: "Das Gesuch ist vom Antragsteller, von dessen gesetzlichem Vertreter oder von einem Rechtsanwalt unter Beifügung einer Vollmacht zu unterschreiben; die Richtigkeit der Angaben ist vom Antragsteller oder von dessen gesetzlichem Vertreter eidesstattlich zu versichern". Ist dies nunmehr das gemeinte Verfahren?

  c)

Abs. 14 der Empfehlung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, Brüssel, vom 6.5.2003, Nr. K(2003)1422 (http://europa.eu.int/comm/enterprise/enterprise_policy/sme_definition/decision_sme_de.pdf) besagt: "Um den Verwaltungsaufwand für die Unternehmen zu verringern und die Bearbeitung administrativer Vorgänge, für die die Einstufung als KMU erforderlich ist, zu erleichtern und zu beschleunigen, empfiehlt es sich, die Möglichkeit zu eröffnen, eidesstattliche Erklärungen der Unternehmen zu Angaben zu bestimmten Merkmalen des betroffenen Unternehmens einzuführen". Hier ist unter "eidesstattlichen Erklärungen" offensichtlich der in der Bundesrepublik gebräuchlichere Begriff der eidesstattlichen Versicherungen zu verstehen.

  d)

Sehr oft kommen die eidesstattlichen Versicherungen bei den Wahlen und in Angelegenheiten der Kommunalverwaltung vor, so wie z.B. § 13 Abs. 2 des Hamburgischen Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 136) zuletzt geändert am 14.06.2002 (HmbGVBl. Nr. 17, S. 88) (http://www.hamburg.de/StadtPol/Brgschft/html/service/pdf/gv.pdf) bei Briefeintragungen besagt: "Auf dem Eintragungsformular hat die eintragungsberechtigte Person eidesstattlich zu versichern, dass sie die Eintragung eigenhändig unterschrieben hat".

  e)

§ 109a Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/amg_1976) lautet: "Die Anforderungen an die erforderliche Qualität sind erfüllt, wenn die Unterlagen nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 sowie das analytische Gutachten nach § 24 Abs. 1 vorliegen und von seiten des pharmazeutischen Unternehmers eidesstattlich versichert wird, dass das Arzneimittel nach Maßgabe der allgemeinen Verwaltungsvorschrift nach § 26 geprüft ist und die erforderliche pharmazeutische Qualität aufweist....."

  f)

Laut P. 7. des Merkblatts für die erforderlichen Unterlagen zum Antrag auf Erteilung einer Apothekenbetriebserlaubnis des Regierungspräsidenten Baden-Württemberg (http://www.rp.baden-wuerttemberg.de/karlsruhe/abteilung2/merkbl_apo_k_n.doc) ist bei der Pacht einer Apotheke im Original oder in beglaubigter Kopie unter anderem vorzulegen: "Eidesstattliche Versicherung, daß keine Vereinbarungen getroffen wurden, die gegen § 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, §§ 10 oder 11 Apothekengesetz verstoßen".

  g)

Bei schriftlichen Prüfungsarbeiten sind die eidesstattlichen Versicherungen ebenfalls nichts ungewöhnliches, wie z.B. bei einer Diplomarbeit am Lehrstuhl für Finanzwirtschaft der Johannes-Gutenberg-Universität in Mainz (http://fin.bwl.uni-mainz.de/finanz_hinweis_diplom10.htm): "Der Kandidat hat eine eigenhändig unterschriebene Versicherung darüber abzugeben, daß er die Arbeit selbständig und nicht unter Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel angefertigt hat. Der Wortlaut dieser Erklärung lautet wie folgt: Eidesstattliche Versicherung: Ich versichere, daß ich die vorliegende Arbeit selbständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe. Alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder anderen Quellen entnommen sind, sind als solche eindeutig kenntlich gemacht. Die Arbeit ist in gleicher oder ähnlicher Form noch nicht veröffentlicht und noch keiner Prüfungsbehörde vorgelegt worden."

  h)

Auch im Besteuerungsverfahren macht das Finanzamt von der eidesstattlichen Versicherung Gebrauch. Grundsätzlich hat die Finanzverwaltung nach § 88 I 1 AO den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Diese Ermittlungspflicht gilt zu Lasten, aber auch zugunsten des Kunden ( die Finanzverwaltung hat neuerlich den Begriff "Steuerpflichtiger" durch "Kunde" ersetzt!). Aber auch der Kunde ist verpflichtet, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken und alle für die Besteuerung erheblichen Tatsachen offen zu legen sowie alle bekannten Beweismittel anzugeben. Die Finanzverwaltung kann den Kunden auffordern, die Richtigkeit der von ihm behaupteten Tatsachen an Eides statt zu versichern, § 95 AO. (s. z.B. http://www.afu-net.de/steuern/themen/mitwirk.htm). Hiervon wird in den Fällen Gebrauch gemacht, in denen der Kunde seine Angaben nicht in anderer Art und Weise hinreichend glaubhaft macht.


Bei allem Respekt vor dem Kollegen ist hier seine Inkompetenz offenkundig geworden.